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   BGH, 10.08.1999 - 5 StR 371/99   

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https://dejure.org/1999,5101
BGH, 10.08.1999 - 5 StR 371/99 (https://dejure.org/1999,5101)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1999 - 5 StR 371/99 (https://dejure.org/1999,5101)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1999 - 5 StR 371/99 (https://dejure.org/1999,5101)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 93 AktG; § 116 AktG;
    Vermögensschaden; Treubruchstatbestand; Vermögensfürsorgepflicht;

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Untreue; Herbeiführung eines Vermögensschadens im Sinne des Treubruchstatbestandes; Zahlungen angeblicher Versicherungsleistungen aus der "schwarzen Kasse" einer GmbH

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1
    Strafzumessung bei der Untreue

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds der VEBA AG rechtskräftig

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.09.1995 - 1 StR 437/95

    Fremder Kulturkreis - Eingewurzelte Vorstellungen - Befolgung deutscher

    Auszug aus BGH, 10.08.1999 - 5 StR 371/99
    Die Bereicherung bei der Untreue durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGH StV 1996, 25).
  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

    Dem Aufsichtsrat obliegt gegenüber der Aktiengesellschaft eine Vermögensfürsorgepflicht (BGH wistra 1999, 418 lfd.
  • BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17

    Untreue (Maßstab für die pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebotes;

    Den Schwerpunkt seines pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB bildete das Abzeichnen der Abordnungsverfügungen im Oktober 2006 und im Februar 2010, aufgrund derer die Mitarbeiter der E. GmbH bei fortlaufenden Entgeltzahlungen durch die GmbH den Fahrdienst für die ehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt E. übernahmen und damit Arbeitsleistungen ausführten, die wirtschaftlich nicht der E. GmbH zu Gute kamen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1999 - 5 StR 371/99, wistra 1999, 418).
  • LG Düsseldorf, 22.07.2004 - XIV 5/03

    Freispruch der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Mannesmann AG vom

    Die ihnen insoweit zustehende Aufgabe hatten sie gemäß §§ 116, 93 AktG mit der Sorgfalt und Verantwortlichkeit eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen; sie war auf die Betreuung fremder Vermögensinteressen gerichtet (grundsätzlich: BGH wistra 2002, 143; BGH NJW 2002, 1585; BGH wistra 2001, 304; BGH wistra 1999, 418; BGH NJW 1984, 2539; BGHSt 9, 203; Rönnau/Hohn, Die Festsetzung (zu) hoher Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat - ein Fall für den Staatsanwalt, NStZ 2004, 113 (114); Samson/Günther, in: Rudolphi/Horn/Günther, SK StGB, 5. Aufl., § 266 Rn. 32; Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 266 Rn. 25; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 266 Rn. 36).
  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99

    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung;

    b) Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußerten Ansicht ist es rechtlich unbedenklich, den Umstand der persönlichen Bereicherung bei der Untreue strafschärfend zu berücksichtigen (BGH StV 1996, 25, 26; BGH, Beschluß vom 10. August 1999 - 5 StR 371/99; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 31 a.E.).
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